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   LAG München, 21.04.2008 - 6 Ta 139/08   

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https://dejure.org/2008,19698
LAG München, 21.04.2008 - 6 Ta 139/08 (https://dejure.org/2008,19698)
LAG München, Entscheidung vom 21.04.2008 - 6 Ta 139/08 (https://dejure.org/2008,19698)
LAG München, Entscheidung vom 21. April 2008 - 6 Ta 139/08 (https://dejure.org/2008,19698)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ordnungsgeld - Versäumnisurteil - Entscheidungsreife

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Erlass eines Versäumnisurteils

  • Judicialis

    ZPO § 141 Abs. 1; ; ZPO § 141 Abs. 3

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 20.08.2007 - 3 AZB 50/05

    Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin - Ordnungsgeld -

    Auszug aus LAG München, 21.04.2008 - 6 Ta 139/08
    Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO darf dann nicht mehr festgesetzt werden, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung Fragen zum Sachverhalt nicht offengeblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wurde, wobei unerheblich ist, ob der Rechtsstreit in der Instanz rechtskräftig abgeschlossen wird oder nicht (vgl. BAG - 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - NJW 2008, 252f.).
  • OLG Köln, 11.03.2004 - 5 W 146/03

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Partei bei Stellung eines Vertreters

    Auszug aus LAG München, 21.04.2008 - 6 Ta 139/08
    Ein gleichwohl gegen die nicht erschienene Partei verhängtes Ordnungsgeld hätte ausschließlich Strafcharakter; das aber ist nicht der maßgebliche Grund für die in § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehene Sanktion (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; OLG Brandenburg, MDR 2001, 411; OLG Köln vom 11. März 2004 - 5 W 146/03 - NJW-RR 2004, 1722/1723; LAG Niedersachsen, MDR 2002, 1333, 1334).
  • LAG Niedersachsen, 07.08.2002 - 10 Ta 306/02

    Dokumentation der ordnungsgemässen Ladung als Voraussetzung für die Verhängung

    Auszug aus LAG München, 21.04.2008 - 6 Ta 139/08
    Ein gleichwohl gegen die nicht erschienene Partei verhängtes Ordnungsgeld hätte ausschließlich Strafcharakter; das aber ist nicht der maßgebliche Grund für die in § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehene Sanktion (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; OLG Brandenburg, MDR 2001, 411; OLG Köln vom 11. März 2004 - 5 W 146/03 - NJW-RR 2004, 1722/1723; LAG Niedersachsen, MDR 2002, 1333, 1334).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2000 - 12 W 49/00

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei

    Auszug aus LAG München, 21.04.2008 - 6 Ta 139/08
    Ein gleichwohl gegen die nicht erschienene Partei verhängtes Ordnungsgeld hätte ausschließlich Strafcharakter; das aber ist nicht der maßgebliche Grund für die in § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehene Sanktion (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; OLG Brandenburg, MDR 2001, 411; OLG Köln vom 11. März 2004 - 5 W 146/03 - NJW-RR 2004, 1722/1723; LAG Niedersachsen, MDR 2002, 1333, 1334).
  • LAG Hamm, 03.11.2014 - 4 Ta 420/14

    Ordnungsgeld; persönliches Erscheinen; Flucht in die Säumnis; Entscheidungsreife

    In einem solchen Fall fehlt es an einer Rechtfertigung zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei (OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2004 - 5 W 143/03 = NJW-RR 2004, 1722 f.; LAG München, Beschluss vom 21.04.2008 - 6 Ta 139/08 - juris; vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.08.2007 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07 = NJW-RR 2007, 1090 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.2005 - 2 WF 212/05 = FamRZ 2006, 1687; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 141 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage 2005, § 141 Rn. 55; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Auflage 2014, § 141 Rn. 32).
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